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16.01.2026

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen
Änderung des Flächennutzungsplans „Behelfsparkplatz Freibad“
hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 21.03.2025 die Änderung des Flächennutzungsplans „Behelfsparkplatz Freibad“ festgestellt.

Der Geltungsbereich der Änderung umfasst die Flurstücke 58/1 teilweise, 124/1, 125/1 und 138/1 (Straße „In den Jägerwiesen“) in der Flur 5, Gemarkung Büdingen (siehe folgende Abbildung).

Behelfsparkplatz am Freibad
Behelfsparkplatz am Freibad

Mit Bescheid vom 11.11.2025 (Az.: 0029-III 31.2-61.d.02.14-00077#2025-00001) hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Änderung des Flächennutzungsplanes „Behelfsparkplatz Freibad“ genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes „Behelfsparkplatz Freibad“ wirksam.

Die Planunterlagen in Papierform können in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Zusätzlich erfolgt gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Büdingen unter der Rubrik Wirtschaft & Stadtplanung / Stadtentwicklung & Bauen / Flächennutzungsplan.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Büdingen, 13.01.2026

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister




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