Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Diebach am Haag
Bebauungsplan Nr. 8 „Feuerwehr Süd“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat am 13.09.2024 über die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgelegten Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan „Feuerwehr Süd“ gemäß § 1 (7) BauGB abgewogen und beschlossen.
Alsdann wurde der Bebauungsplan Nr. 8 „Feuerwehr Süd“ im Stadtteil Diebach am Haag nach § 10 (1) BauGB sowie die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 (4) i.V.m. § 37 (3) u. (4) Hess. Wassergesetz als Satzung beschlossen und die Begründung sowie der Umweltbericht dazu.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist aus dem rechtswirksam geänderten Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 8 „Feuerwehr Süd“ im Stadtteil Diebach am Haag in Kraft.
Das kleinflächige Plangebiet liegt am Nordrand des Stadtteiles Diebach am Haag, am nördlichen Ende der Herrnhaager Straße bzw. der Talstraße. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 4.788 m2 die Flurstücke 150/3 und 150/2 sowie 149 (Talstraße) und 34 (L 3194) jew. teilweise in der Flur 7 der Gemarkung Diebach.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan mit Begründung und dem Umweltbericht sowie die Zusammenfassende Erklärung (§ 10a (1) BauGB) in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Allee 16, in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 10a (2) BauGB ergänzend auch im Internet unter www.stadt-buedingen.de/wirtschaft-stadtplanung/stadtentwicklung-bauen und www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen und abgerufen werden.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweise gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Büdingen geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Büdingen, den 30.10.2024
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Bürgermeister Harris
Übersicht:
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
(ohne Maßstab)