Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Diebach am Haag
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Feuerwehr Süd“
hier: Genehmigung, Wirksamkeit
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 13.09.2024 gemäß § 6 (6) Baugesetzbuch (BauGB) festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Feuerwehr Süd“ im Stadtteil Diebach am Haag wurde mit Schreiben vom 26.09.2024 dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.10.2024 (Geschäftszeichen: RPDA - Dez. III 31.2-61 d 02.14/44-2022/3) wurde gem. § 6 BauGB die Genehmigung erteilt.
Die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach § 6 (5) BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Büdingen „Feuerwehr Süd“ im Stadtteil Diebach am Haag rechtswirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplan-Änderung mit Begründung und dem Umweltbericht sowie die Zusammenfassende Erklärung (§ 6a (1) BauGB) nach § 6 (5) BauGB in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Allee 16, in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die wirksame Flächennutzungsplan-Änderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 6a (2) BauGB ergänzend auch im Internet unter www.stadt-buedingen.de/wirtschaft-stadtplanung/stadtentwicklung-bauen) und www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen und abgerufen werden.
Hinweise gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Büdingen geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Büdingen, den 30.10.2024
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Benjamin Harris
Bürgermeister
Übersicht:
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
(ohne Maßstab)