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10.05.2024

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Wahlbekanntmachung

Amtsblatt vom 10.05.2024 Nr. 20 Ziff. 92

  1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
    Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Stadt Büdingen ist in 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Ein Verzeichnis der Wahlbezirke und Wahlräume ist als Anlage 1 angefügt sowie im Bürgerbüro der Stadt Büdingen ausgehängt.'
    Im Wahlbezirk 12 (Eckartshausen) wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30.04.2024 bis 18.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Die vier Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr zusammen.
    Briefwahlbezirk I:            Wahlbezirke 4 und 5 (Kernstadt)
    Briefwahlvorstand II:      Wahlbezirke 3 und 6 (Kernstadt)
    Briefwahlvorstand III:     Wahlbezirke 1, 2, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 (Aulendiebach, Büches, Calbach, Diebach a. H., Dudenrod, Düdelsheim 1+2, Eckartshausen)
    Briefwahlvorstand IV:    Wahlbezirke 13,14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 (Lorbach, Michelau, Orleshausen, Rinderbügen, Rohrbach, Vonhausen, Wolf, Wolferborn).
    Zwei Briefwahlvorstände werden in den Unterrichtsräumen der Feuerwehr (Orleshäuser Straße 14) und jeweils ein Briefwahlvorstand im Untergeschoss der Willi-Zinnkann-Halle (Eberhard-Bauner-Allee 18) und im Jugendraum im Casa Atrium (Eberhard-Bauner-Allee 35) arbeiten.
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält in seinem Wahlraum einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wetteraukreis
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wetteraukreises oder
    2. durch Briefwahl
      teilnehmen.
      Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Magistrat der Stadt Büdingen einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Der Magistrat der Stadt Büdingen

i. A. Sven Teschke
Gemeindewahlleiter

Anlage 1:


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