Sprungziele
Inhalt
08.10.2019

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Verkaufsoffener Sonntag am 20.10.2019

Für Sonntag, den 20. Oktober 2019 ist anlässlich der Veranstaltung Büdingen isst Fabelhaft ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt.

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23.11.2006 dürfen Verkaufsstellen innerhalb der Kernstadt von Büdingen aus o. a. Anlässen gem. § 6 Abs. 1 HLöG am Sonntag, dem 20. Oktober 2019 von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Für die teilnehmenden Verkaufsstellen gilt weiterhin:

1. Es ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben anzulegen:

  • Namen der beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Tag der Beschäftigung und Tag der gewährten Ersatzfreizeit.
  • Das Verzeichnis ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

2. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zusätzlich weitere 30 Minuten beschäftigt werden.

3. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren (§ 9 Abs. 3 HLöG).

4. Werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche dürfen nicht an einem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG. § 17 JArbSchG).


Die Einhaltung der Regelung wird durch das Ordnungsamt der Stadt Büdingen kontrolliert. Bei Verstößen werden empfindliche Geldbußen ausgesprochen.

Büdingen, im Oktober 2019

Der Magistrat der Stadt Büdingen


Erich Spamer
Bürgermeister