Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Hundesteuer - Hund anmelden

Nr. 99102013104000

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Stadt Büdingen geregelt.

Hinweis für die Verwaltungsaußenstelle in Düdelsheim:
Sofern Sie die Dienstleistung in unserer Außenstelle Düdelsheim in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie aus organisatorischen Gründen immer einen Termin für die Außenstelle buchen. Eine Vorsprache ohne Termin ist hier nicht möglich.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der Stadtverwaltung Büdingen anmelden.

Für die Anmeldung können Sie unser Hundesteuerformular verwenden.

Gerne könne Sie Ihren Hund auch online anmelden: Civento - Anmeldung eines Hundes.

Nach der Anmeldung erhalten Sie von uns eine Hundesteuermarke. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Die Höher der Hundesteuer beträgt in Büdingen

      • für den ersten Hund                             90,00 €
      • für den zweiten Hunde                       140,00 €
      • für jeden weiteren Hund                    200,00 €
      • für Listen- und gefährliche Hunde    700,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworbenhaben oder Sie in die Stadt gezogen sind. Die Hundesteuersatzung sieht eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Stadt Büdingen.

Was sollte ich noch wissen?

In Einzellfällen kann auf Antrag Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden.

Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Listen- bzw. gefährlichen Hund handelt.