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Spielhallenerlaubnis

Nr. 99050028005000

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

•    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
•    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
•    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
•    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
•    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
•    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
•    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
•    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
•    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
•    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
•    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Spielhallenerlaubnis beträgt 5.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
 

Kartenzahlung

Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.10.2022 nur noch Kartenzahlung möglich ist.

Fachlich freigegeben am

01.06.2023