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Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so wird ihr Ehemann kraft Gesetzes der Vater des Kindes. Sollte sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sein oder ihr Ehemann nicht der Vater sein, bedarf es für die Eintragung des Vaters eine Vaterschaftsanerkennung.

Für die Vaterschaftsanerkennung bedarf es die Zustimmungserklärung der Kindesmutter. Beide müssen öffentlich Beurkundet werden. Die Beurkundung muss bei einem Urkundsbeamten stattfinden. Dazu gehören Standesämter, Notare und Jugendämter.

Die Vaterschaftsanerkennung können Sie kostenfrei in Verbindung mit einer Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Standesamt machen oder gebührenpflichtig bei einem Notar. Im Standesamt können Sie lediglich die Vaterschaft anerkennen und keine Sorgerechtserklärung abgeben.

Sollten Sie eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar machen, ist es dringend notwendig diese im Original beim Standesamt abzugeben, welches die Geburt des Kindes beurkundet.

Bitte beachten Sie, die Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen. Sollte bis zur Geburt des Kindes keine Vaterschaft anerkannt worden sein, kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind:

  • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
  • alle Jugendämter
  • alle Notare

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Mutter:

  • Mutterpass (bei Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt)

Beide Eltern:

  • gültiger und unterschriebener Personalausweis/Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt)


Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

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