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26.06.2020

Neufassung der Nutzungsbestimmungen für das Freibad der Stadt Büdingen

Nutzungsbestimmungen für die derzeit geltenden Regeln

Nutzungsbestimmungen für das Freibad der Stadt Büdingen


I.
Allgemeine Bestimmungen

  1. Benutzungsentgelte für die Einrichtungen des Freibades der Stadt Büdingen sind Zeitentgelte. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Zutritt zum Freibad ist nur möglich mit einem online erworbenen Zeitfenster-Ticket für jede Person. Innerhalb dieses Zeitfensters kann die Badezeit frei gewählt werden. Man erhält es auch zu den Öffnungszeiten im Bürgerbüro.
    Der Webshop ist über die Internetseite www.pretix.eu/stadt-buedingen/freibad/ erreichbar. Das Ticket kann ausgedruckt oder auf dem Smartphone vorgezeigt werden. Es wird beim Betreten des Bades eingescannt und entwertet.
  3. Der Nachweis für die Entgeltzahlung gilt als erbracht, wenn der Badegast mit dem Ticket das Freibad betritt, bzw. das Zeitfenster-Ticket erhalten hat. Die Stadt Büdingen als Badbetreiber ist jederzeit berechtigt Kontrollen gelöster Tickets durchzuführen.

II.
Eintrittspreise

  1. Für das Freibad der Stadt Büdingen werden folgende Eintrittspreise festgesetzt:
    Ein Zeitfenster-Ticket kostet 2,50 EUR.
  2. Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zahlung der Eintrittspreise befreit.
  3. Zeitfenster-Tickets gelten nur für das gebuchte Zeitfenster. Mehrmaliger täglicher Besuch mit dem gleichen Zeitfenster-Ticket ist nicht möglich.

III.
Entgeltersatz bei Badschließung

  1. Für Zeiten der Freibadschließung erfolgt kein Ersatz geleisteter Gebühren, sofern diese durch technische Störungen oder sonstige von der Stadt Büdingen nicht zu vertretende Ursachen bedingt sind. Dies gilt auch bei betriebsbedingter Schließung.
  2. Entgeltersatz erfolgt auch dann nicht, wenn vom Magistrat genehmigte Veranstaltungen im Freibad eine Änderung der regulären Öffnungszeiten erfordern und der Badebetrieb hierdurch um nicht mehr als einen Kalendertag ausgesetzt wird.
  3. Sofern die Freibadschließung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist, kann der Magistrat Sonderregelungen treffen.

Büdingen, den 15.06.2020

Der Magistrat der Stadt Büdingen


Erich Spamer
Bürgermeister