Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Büdingen für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung am 27.09.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
-47.639.761 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
45.042.257 EUR |
mit einem Saldo von |
- 2.597.504 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
-1.500 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
0 EUR |
mit einem Saldo von |
-1.500 EUR |
mit einem Überschuss |
- 2.599.004 EUR |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
|
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.254.174 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
6.619.365 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
-9.328.515 EUR |
mit einem Saldo von |
-2.709.150 EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
750.000 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
-1.294.625 EUR |
mit einem Saldo von |
-544.625 EUR |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von |
399 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite wird nicht geändert.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 6
Das beschlossene Haushaltssicherungskonzept bleibt unverändert.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans geänderte Stellenplan.
§ 8
Über die Erteilung des Zuschlags bei Ausschreibungen von Investitionsmaßnahmen über 50.000 EUR ist der Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zu informieren; desgleichen, wenn aufgrund der Ausschreibung Ausgabenansätze um mehr als 10.000 EUR überschritten werden.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten ab einer Höhe von 15.000 EUR als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Ausgenommen von dieser Regelung sind überplanmäßige Auszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage.
Büdingen, den 27.09.2019
Der Magistrat der Stadt Büdingen
……………………………………..
(Erich Spamer)
Bürgermeister
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 4 und 6 der Haushaltssatzung sind erteilt.
- I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 27.09.2019 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 ist hinsichtlich der in den §§ 2, 4 und 6 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
Aufgrund des § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. §103 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt
750.000 €
(in Worten: Siebenhundertfünfzigtausend Euro)
unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.
- Aufgrund des § 97a Ziffer 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V m. § 105 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von
2.400.000 €
(in Worten: Zwei Millionen vierhunderttausendneunhundert Euro)
erteilt.
- Aufgrund des § 97a Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 92a Abs. 3 HGO wird die Genehmigung für das von der Stadtverordnetenversammlung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossene Haushaltssicherungskonzept erteilt.
Der Landrat des Wetteraukreises
gez. i. A. Linhart
- II. Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 14.10.2019 bis 18.10.2019 sowie vom 21.10.2019 bis 22.10.2019
während der Dienststunden auf Zimmer 105 der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Büdingen, den 07.10.2019
DER MAGISTRAT DER STADT BÜDINGEN
gez. Erich Spamer (Bürgermeister)