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12.10.2019

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Büdingen für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung am 27.09.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

 

im Ergebnishaushalt

 im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-47.639.761 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf      

 45.042.257 EUR

mit einem Saldo von

-  2.597.504 EUR

 im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-1.500 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf      

0 EUR

mit einem Saldo von

-1.500 EUR

 

mit einem Überschuss

- 2.599.004 EUR

 

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf        

3.254.174 EUR

 

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 6.619.365 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  

-9.328.515 EUR

mit einem Saldo von

-2.709.150 EUR

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

750.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf          

-1.294.625 EUR

mit einem Saldo von

-544.625 EUR

 

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von

399 EUR

 festgesetzt.

 

 § 2

 Der Gesamtbetrag der Kredite wird nicht geändert.

 

§ 3

 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

 

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert.

 

§ 5

 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 

§ 6

 Das beschlossene Haushaltssicherungskonzept bleibt unverändert.

 

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans geänderte Stellenplan.

 

§ 8

 Über die Erteilung des Zuschlags bei Ausschreibungen von Investitionsmaßnahmen über 50.000 EUR ist der Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zu informieren; desgleichen, wenn aufgrund der Ausschreibung Ausgabenansätze um mehr als 10.000 EUR überschritten werden.

 

§ 9

 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten ab einer Höhe von 15.000 EUR als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Ausgenommen von dieser Regelung sind überplanmäßige Auszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage.

 

Büdingen, den 27.09.2019

 

Der Magistrat der Stadt Büdingen

                                                                                                                             

……………………………………..

(Erich Spamer)

Bürgermeister

 

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 4 und 6 der Haushaltssatzung sind erteilt.

 

  1. I.              Aufsichtsbehördliche Genehmigung

 Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 27.09.2019 beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 ist hinsichtlich der in den §§ 2, 4 und 6 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.

 

Hierzu ergeht folgende Entscheidung:

 Aufgrund des § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. §103 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt

 750.000 €

(in Worten: Siebenhundertfünfzigtausend Euro)          

 

unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.

 

  1. Aufgrund des § 97a Ziffer 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V m. § 105 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von

 2.400.000 €

(in Worten: Zwei Millionen vierhunderttausendneunhundert Euro)

 erteilt.

 

  1. Aufgrund des § 97a Ziffer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 92a Abs. 3 HGO wird die Genehmigung für das von der Stadtverordnetenversammlung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossene Haushaltssicherungskonzept erteilt.

 

Der Landrat des Wetteraukreises

gez. i. A. Linhart

 

  1. II.            Öffentliche Auslegung

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 14.10.2019 bis 18.10.2019 sowie vom 21.10.2019 bis 22.10.2019

während der Dienststunden auf Zimmer 105 der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Büdingen, den 07.10.2019

DER MAGISTRAT DER STADT BÜDINGEN

gez. Erich Spamer (Bürgermeister)