Bekanntmachung der Stadtwerke Büdingen
Wasserschutzgebiet
Amtsblatt vom 16.07.2021 Nr. 34 Ziff. 161
Für die Brunnen A-F des Fördergebietes Gettenbachtal der Stadtwerke Gelnhausen GmbH soll per Rechtsvorordnung ein Wasserschutzgebiet gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (OWHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBI. I S. 1699), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert am 22. August 2019 (GVBl. S 366) festgesetzt werden. Es erstreckt sich auf Teile der Kommunen Büdingen, Gelnhausen, Gründau und Wächterbach.
Über das Wasserschutzgebiet und die Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichen Übersichtskarte einen Überblick.
Der Entwurf mit dem dazugehörigen Plan, aus dem di betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, sowie das hydrogeologische Gutachten liegen in der Zeit
vom 02.08.2021 bis 04.10.2021
während der Dienststunden erneut beim
Magistrat der Stadt Büdingen
Dienststelle Stadtwerke Büdingen
Thiergartenstraße 12 – 14, Zimmer: EG
63654 Büdingen
zur Einsicht aus.
Es handelt sich um eine ergänzende Offenlage. Bereits im Rahmen der ursprünglichen Offenlage Anfang des Jahres vorgebrachte Bedenken behalten ihre Gültigkeit.
Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes, den Erlass einzelner Verbote und Gebote sowie Anregungen zum Entwurf der Rechtsverordnung können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
Dezernat 41.1
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Bzw.
Magistrat der Stadt Büdingen
Eberhard-Bauner-Allee 16
63654 Büdingen
vorgebracht werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit Bedenken bis zum 04.11.2021 per Mail an Grundwasser-F@rpda.hessen.de zu senden.
Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 51 und 96 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBI. I S. 1699), und auf die §§ 34 und 61 Hessisches Wassergesetzt (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 22. August 2018 (GVBl. S. 366) verwiesen.
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