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18.02.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Sonntagsverkauf im Ausflugs- und Erholungsort Büdingen

Amtsblatt vom 18.02.2021 Nr. 08 Ziff. 33

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) ist die Stadt Büdingen (ohne ihre heutigen Ortsteile) zu einem Ausflugs- und Erholungsort bestimmt worden.

An folgenden Sonn- und Feiertagen wird der Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien, Waren, die ausschließlich für die Stadt Büdingen kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs zugelassen:

  1. An allen Sonntagen vom 01. März bis 31. Oktober 2021 stattfinden. Ausnahmen bilden unsere festgesetzten verkaufsoffenen Sonntage. Diese sind am 18. April (Gärtnermarkt), 13. Juni (Weinfest), 26. September (Gallusmarkt) und 24.Oktober 2021 (Büdingen isst fabelhaft) Weitere Ausnahmen ergeben sich:
  2. An den Sonntagen 04. April 2021 (Ostersonntag), 23. Mai 2021 (Pfingstsonntag), 03. Oktober 2021 (Tag der deutschen Einheit
  3. An den Montagen 05. April 2021 (Ostermontag), 24. Mai 2021 (Pfingstmontag)
  4. An den Donnerstagen 13. Mai 2021 (Christi Himmelfahrt), 03. Juni 2021 (Fronleichnam)
  5. An den Freitagen, 02. April 2021 (Karfreitag) und
  6. Am Samstag, 01. Mai 2021 (Tag der Arbeit).

Jeweils von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr.

Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) es zulassen.

Die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten.

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, ist ihnen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Büdingen, im Februar 2020

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