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04.12.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Büdingen

Amtsblatt vom 04.12.2020 Nr. 11 Ziff. 45

Der Magistrat der Stadt Büdingen hat in seiner Sitzung am 05.11.2020 aufgrund der Regelungen der §§ 5, 19, HGO in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) nachstehende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei der Stadt Büdingen erlassen:

§ 1
Zweck und Benutzung

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Büdingen. Sie dient der allgemeinen Information, der politischen und beruflichen Bildung, der Literaturvermittlung, Medienerziehung und der Gestaltung der Freizeit und bietet Medien zur Ausleihe an.
  2. Die Stadtbücherei hält ihren Medienbestand sowie einen Internetarbeitsplatz für alle Personen im Rahmen dieser Satzung zur Benutzung bereit. Die Medien können in der Bücherei genutzt und, soweit es sich nicht um Präsenzbestände handelt, ausgeliehen werden.
  3. Für das Ausleihen von Medien ist die Anmeldung sowie der Besitz eines gültigen Leseausweises nach § 2 erforderlich.

§ 2
Anmeldung und Leseausweis

  1. Der/Die Benutzer/in benötigt einen Leseausweis, um Medien auszuleihen. Der Leseausweis ist ab Datum der Ausstellung ein Jahr gültig. Für die Ausstellung eines Leseausweises sind folgende Angaben nötig: Name, Anschrift, Geburtsdatum. Bei der Anmeldung für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist entweder ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung vorzulegen.
  2. Der/Die Benutzer/in erkennt mit der Unterschrift auf dem Leseausweis die Benutzungs- und Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an. Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich, die Benutzungsordnung einzuhalten und zum Schadensersatz für den Fall, dass die ausgeliehenen Medien nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden.
  3. Der/Die Benutzer/in erteilt mit der Unterschrift die Genehmigung zur Erhebung und Speicherung seiner/ihrer personenbezogenen Daten für die elektronische Datenverarbeitung. Gespeichert werden Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden grundsätzlich nur für interne Zwecke der Stadtbücherei verwendet. Eine Übermittlung an Dritte findet ausschließlich im Rahmen der Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz statt.

Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 51 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung: Magistrat der Stadt Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Telefon: 06042 - 884 1900, info@stadt-buedingen.de

Angaben zum Datenschutzbeauftragten: de-bit Computer-Service GmbH, Seestraße 11, 63571 Gelnhausen,Telefon: 06051 916751800, datenschutz@de-bit.de

Gemäß § 55 HDSIG haben Sie das Recht auf Beschwerde und das Recht sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Hessen zu wenden:
Den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) erreichen Sie wie folgt:
Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de

Die von Ihnen freiwillig bereitgestellten Daten werden von der hiesigen Stadtbücherei ausschließlich zu Zwecken des Ausleihvorgangs verarbeitet und an keine Dritte oder externe Stellen weitergegeben. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet.

Die Daten werden auf folgender Rechtsgrundlage verarbeitet: Artikel 6 Abs.1 lit b) EU-DSGVO
Ihre personenbezogenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.

Sie haben das Recht auf Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten und auf die Berichtigung Ihrer unrichtigen Daten. Das Recht auf die Löschung, bzw. Einschränkung der Verarbeitung der Daten besteht, wenn die Speicherung der Daten unzulässig oder für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Des Weiteren haben Sie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

  1. Minderjährige erhalten ab dem sechsten Lebensjahr einen eigenen Leseausweis, wenn eine Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/in vorliegt. Diese verpflichten sich gleichzeitig, für rückständige Gebühren und Medienverluste einzutreten.
  2. Kindergärten, Schulen und ähnliche Einrichtungen erhalten gemäß § 2 Abs. 2 einen Leseausweis.
  3. Der Leseausweis ist nicht übertragbar.
  4. Der Verlust des Leseausweises sowie Adressen- und Namensänderungen müssen der Stadtbücherei unverzüglich mitgeteilt werden. Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei dies unter Angaben von Gründen verlangt.
  5. Das Benutzungsverhältnis endet durch Rückgabe des Leseausweises durch den/die Benutzer/in, durch Ablauf der Gültigkeit des Leseausweises, aufgrund eines Ausschlusses von der Benutzung nach § 7 oder durch Tod des/der Benutzer/in. Mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses bleiben eventuelle Ansprüche der Stadtbücherei gegen den/die Benutzer/in bestehen.

§ 3
Ausleihe und Rücknahme der Medien

1. Ausleihe
Zu jeder Medienausleihe ist der gültige Leseausweis vorzulegen. Die Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht zulässig. Die Stadtbücherei kann die Anzahl der Entleihungen beschränken

2. Leihfrist
Bücher, Hörbücher, Spiele, und Hörstifte werden in der Regel für einen Zeitraum von vier Wochen ausgeliehen. Für Zeitschriften, CDs, Tonies, Filmmedien und Konsolenspiele beträgt die Leihfrist zwei Wochen

In besonderen Fällen kann die Stadtbücherei eine kürzere oder längere Frist festsetzen

3. Rückgabe
Die Medien sind spätestens bei Ablauf der Leihfrist unaufgefordert an die Stadtbücherei zurückzugeben.

4. Verlängerung
Die Ausleihzeit kann bis zu zweimal um vier Wochen bzw. zwei Wochen (entsprechend § 3 Abs. 2) verlängert werden, sofern die Medien nicht von anderen Benutzer/innen vorbestellt worden sind. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen. Die Verlängerung der Leihfrist kann für bestimmte Medien grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine Verlängerung von Medien der Onleihe ist grundsätzlich nicht möglich.

5. Überschreitung der Leihfrist
Wird die Leihfrist überschritten, so ist unabhängig von der Anzahl der Medien sechs Kalendertage nach Fälligkeitsdatum eine Säumnisgebühr nach § 4 Abs. 3 zu zahlen und zwar auch dann, wenn kein Mahnschreiben verschickt wurde.

Die Rückgabe der überfälligen Medien wird nach Ablauf der Leihfrist (§ 3 Abs. 2) drei Mal schriftlich angemahnt. Nach einer erfolglosen dritten Mahnung können die ausstehenden Medien eingezogen werden. Hierfür ist eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu entrichten.

Bleibt diese Maßnahme ergebnislos, ist die Stadtbücherei berechtigt, die entliehenen Medien als verloren zu betrachten und Schadensersatz in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Für die Aufwendungen, die der Stadtbücherei durch die Ersatzbeschaffung und Einarbeitung entstehen, ist pro Medieneinheit außerdem eine Gebühr der Gebührenordnung zu entrichten. Bei erfolgloser Aufforderung zur Rückgabe und Gebührenzahlung bzw. Ersatz der Medien erfolgt die Einziehung der Gebühren sowie der bis dahin nicht zurückgegebenen Medien nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der hierzu erlassenen Kostenordnung.

Benutzer/innen werden von der weiteren Entleihung ausgeschlossen, wenn früher entliehene Medien bereits zum dritten Mal angemahnt, aber noch nicht zurückgegeben wurden oder die Gebühren oder Ersatzforderungen den Betrag von 30 € überschreiten.

§ 4
Gebühren

1. Die allgemeine Benutzung der Stadtbücherei vor Ort ist gebührenfrei.
2. Für die Ausleihe von Medien werden folgende Gebühren erhoben:
a) Jahresgebühr Gültigkeit ab Ausstellungsdatum:
12 Monate
Erwachsene
15,00 €
Ehepaare (Lebenspartnerschaften)
20,00 €
Schüler/innen der Beruflichen Schule Büdingen über 25 Jahre*                      
gebührenfrei
Kindergärten, Schulen und andere Institutionen*
gebührenfrei
Benutzer/innen unter 18 Jahren
gebührenfrei
Schwerbehinderte*
10,00 €
Halbjahresausweis Erwachsene
10,00 €
Senioren ab 65 Jahren
10,00 €
Inhaber einer Ehrenamtscard*
10,00 €
b) Ersatz eines Leseausweises Erwachsene, Ehepaare 7,00 €
Benutzer/innen unter 18 Jahren
5,00 €
Kindergärten, Schulen und andere Institutionen
7,00 €
(*Eine Ermäßigung wird nur bei Vorlage des entsprechenden Nachweises gewährt)
3. Bei Überschreitung der Leihfrist nach § 3 Abs. werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bücher, Hörbücher, und Spiele,– Ausleihzeit: 4 Wochen
b) Zeitschriften, CDs,  DVDs, Konsolenspiele– Ausleihzeit:
2 Wochen
Sechs Kalendertage nach Fälligkeitsdatum
5,00 €
Einundzwanzig Kalendertage nach Fälligkeitsdatum zusätzlich
10,00 €
6 Wochen nach Fälligkeitsdatum zusätzlich
20,00 €
Außerdem erfolgt die Einziehung der Gebühren und der bis dahin noch nicht zurückgegebenen Medien nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Hier entstehen zusätzliche Gebühren:
bei einem Betrag bis zu 250,00 €
6,00 €
bei einem Betrag ab 250,00 €     
10,00 €
4. Gebühren für Ersatz eines Mediums:
Wiederbeschaffungs- bzw. Neuwert
5. Mindestersatzgebühren für ein Medium
10,00 €
6. Einarbeitung des Ersatzexemplars eines Mediums nach § 3 Abs. 6 oder § 5 Abs. 5
5,00 €

7. Ersatz eines verlorenen oder beschädigten Spielteiles nach § 5 Abs. 4

5,00 €

8. Ersatz einer verlorenen oder beschädigten Medienhülle nach § 5 Abs. 4     

5,00 €

9. Ersatz einer verlorenen oder beschädigten  Medienbeilage (z. B. Cover, Beiheft) nach § 5 Abs. 4

2,50 €
10. Reparatur einer beschädigten Medieneinheit nach § 5 Abs. 3
2,50 €
11. Ersatz eines Barcodeetikettes
2,00 €
12. Ersatz einer Tonie-Hülle                                  
2,00 €
Für nachstehende Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Reinigung verunreinigter DVDs, CDs
2,00 €
2. Vormerken eines Mediums 1,00 €

3. Internetnutzung, die erste Stunde kostenfrei, Maximalnutzung 2 Stunden pro Tag, dann je angefangene halbe Stunde

0,50 €
4. Fotokopien DIN A4                    
0,20 €
5. Ausdruck von Internetrecherchen pro Seite DIN A 4, schwarz/weiß
0,10 €

6. Ausdruck von eigenen Texten aus dem Textverarbeitungsprogramm pro Seite

0,10 €
7. Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)
4,00 €

Stand: 01/2021
§ 5

Haftung

  1. Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien pfleglich zu behandeln und haftet für Missbrauch, Beschädigungen und Verlust. Als Beschädigungen sind auch anzusehen: Unvollständigkeit, Selbstreparaturen, Korrekturen im Buchtext, das Einschreiben von Bemerkungen und das An- und Unterstreichen.
  2. Der/Die Benutzer/in soll bei Entgegennahme, spätestens aber bei Rückgabe der Medien die Stadtbücherei auf etwaige Mängel hinweisen. Der Verlust von ausgeliehenen Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
  3. Für Beschädigungen, die eine Reparatur erfordern, wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben. Medieneinheiten, die durch Beschädigung unbrauchbar werden, müssen ersetzt werden.
  4. Für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Teile von Spielen sowie verlorener Hüllen und Beilagen von Medien wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung erhoben.
  5. Der/Die Benutzer/in ist für den Verlust der ausgeliehenen Medieneinheit in vollem Umfang (= Wiederbeschaffungswert) schadensersatzpflichtig. Für die Aufwendungen, die der Stadtbücherei durch die Einarbeitung eines Ersatzexemplars oder eines verlorenen Mediums entstehen, ist neben dem Schadensersatz pro Medieneinheit eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu entrichten.
  6. Ziffer 1
    Elektronische Geräte und Medien der Stadtbücherei sind pfleglich zu behandeln. Der/die Benutzer/in kann für schuldhaft herbeigeführte Schäden an Hard- und Software haftbar gemacht werden.

Ziffer 2
Es ist nicht gestattet, eigene Datenträger ohne Erlaubnis in den Computern der Stadtbücherei zu benutzen.

Ziffer 3
Mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software darf auf den Rechnern weder installiert noch ausgeführt werden.

Ziffer 4
Manipulationen (z. B. Änderung der Konfiguration) des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware sind untersagt. Bei Veränderungen an der Installation und Konfiguration zahlt der/die Benutzer/in die Kosten zur Behebung des Schadens.

7. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die bei der Nutzung von Medien der Stadtbücherei entstehen.

8. Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität von Internetangeboten Dritter, die über den Internetarbeitsplatz abgerufen werden können.

9. Die Stadtbücherei haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer/innen.

§ 6
Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei

  1. Der/Die Leiter/in der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus. Die Ausübung kann übertragen werden. Den Anordnungen des Stadtbücherei-Personals ist Folge zu leisten.
  2. Der Aufruf von jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, volksverhetzenden und rechtswidrigen Internetseiten ist nicht zulässig.
  3. Rauchen und störendes Verhalten sind in der Stadtbücherei nicht gestattet. Essen und Trinken ist nur in dem dafür vorgesehenen Bereich gestattet (Lesecafe).
  4. Tiere dürfen in die Stadtbücherei nicht mitgebracht werden.
  5. Taschen, Rucksäcke, Schulranzen etc. sind in den Schließfächern im Eingangsbereich der Stadtbücherei unterzubringen. Soweit die Benutzer/innen solche Gegenstände, insbesondere Taschen aller Art, in die Büchereiräume einbringen, ist das Personal jederzeit zur Einsichtnahme befugt.

§ 7
Ausschluss von der Benutzung

Benutzer/innen, die wiederholt oder grob gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung der Bediensteten verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen der Benutzer/innen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 8
Verwaltungsbehörde oder Erfüllungsort

  1. Zuständige Verwaltungsbehörde für alle Amtshandlungen im Sinne dieser Benutzungs- und Gebührenordnung ist der Magistrat der Stadt Büdingen.
  2. Alle Verpflichtungen aus der Benutzung der Stadtbücherei sind in Büdingen zu erfüllen.

§ 9
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden vom Magistrat der Stadt Büdingen gesondert festgesetzt und veröffentlicht.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung vom 20.08.2010 außer Kraft.

Büdingen, 01.01.2021

Erich Spamer
Bürgermeister