Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Wassergewinnungsanlage Brunnen Wolferborn
Amtsblatt vom 28.03.2025 Nr. 14 Ziff. 56
Die Stadtwerke Büdingen haben gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die auf 30 Jahre befristete Bewilligung beantragt, um aus der Wassergewinnungsanlage Brunnen Wolferborn in der Gemarkung Wolferborn, Flur 20, Flurstück 57/0 Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung in der Stadt Büdingen zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahmemengen sollen auf
7 l/s, 324 m³/d und 118.260 m³/a
festgesetzt werden.
Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
07.04.2025 bis 07.05.2025 (jeweils einschließlich)
beim Magistrat der Stadt Büdingen, Dienstelle Stadtwerke Büdingen
(63654 Büdingen, Thiergartenstraße 12-14, Konferenzraum Erdgeschoss),
täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus. Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (https://rp-darmstadt.hessen.de) sowie der Stadt Büdingen (https://www.stadt-buedingen.de) veröffentlicht.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 21.05.2025, Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 des Hessischen Wassergesetzes – (HWG) - in Verbindung mit § 73 Absatz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – (HVwVfG)).
Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main sowie schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Büdingen, Zweigstelle Stadtwerke Büdingen, Thiergartenstraße 12-14, 63654 Büdingen, unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 HVwVfG).
Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.
Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden zusammen mit den Antragsunterlagen ausgelegt und können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, https://rp-darmstadt.hessen.de, im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Datenschutzhinweis wasserrechtliches Verfahren abgerufen werden.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
Geschäftszeichen: RPDA - Dez. IV/F 41.1-79 e 04.40/5-2020/12
Frankfurt am Main, den 14.03.2025