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24.03.2023

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen – Stadtteil Düdelsheim

Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche „Mühlstraße“, Gemarkung Düdelsheim, Flur 2, Flurstücke 98/1, 98/2 und 99/1 gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Amtsblatt vom 24.03.2023 Nr. 16

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 24.02.2023 die Satzung zur Einbeziehung der Außenbereichsfläche „Mühlstraße“ beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit bekannt gemacht. Mit Vollendung der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die wirksame Satzung wird zur Einsicht bereitgehalten und kann bei der Stadtverwaltung Büdingen, 63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, Zimmer 203, während der Dienststunden, nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 06042 884 – 1409, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung wird insbesondere auf die § 44 und 215 BauGB aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Der Geltungsbereich der Satzung ist in der abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Karte durch eine unterbrochene Linie kenntlich gemacht.

Büdingen, den 22.03.2023

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Benjamin Harris
Bürgermeister

Geltungsbereich_des_Einbeziehungsbereichs_Mühlstraße
Geltungsbereich des Einbeziehungsbereichs Mühlstraße

Abb.: Geltungsbereich des Einbeziehungsbereichs „Mühlstraße“
genordet, ohne Maßstab

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