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24.06.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Allgemeinverfügung über die Sperrzeit für die Außengastronomie im Stadtgebiet Büdingen

Amtsblatt vom 24.06.2022 Nr. 27 Ziff. 134

Aufgrund von § 9 Hess. Gaststättengesetz (HGastG) in Verbindung mit §§ 1, 3 Sperrzeitverordnung (SperrV), in der jeweils gültigen Fassung, ergeht für das Stadtgebiet Büdingen folgende Allgemeinverfügung:

Verfügung

Der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung (Biergärten, Terrasse, Freiflächen etc.) von Schank- und Speisewirtschaften (siehe hierzu auch § 1 Abs. 1 Satz 1 SperrV) wird auf 22:00 Uhr festgesetzt.

Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung können als Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 12 HGastG geahndet werden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung

Gemäß § 3 der SperrV kann die örtliche Ordnungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der SperrV) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern.

Für den Bereich der Außengastronomie wird der Sperrzeitbeginn auf 22:00 Uhr festgesetzt. Zu dieser Zeit beginnt auch die Nachtruhe. Die Verursachung ruhestörenden Lärms durch, in der Außengastronomie verweilende Gäste, ist auch durch bauliche Maßnahmen kaum zu vermeiden. Zum Schutz der Nachbarschaft vor ruhestörenden Lärm zur Nachtzeit ist eine Schließung der Außenbewirtschaftung um 22:00 Uhr erforderlich.

Die Gaststätten befinden sich weitgehend in einem Gebiet mit Mischbebauung, in denen Wohnbebauung und Gastronomie bzw. Gewerbe durchmischt vorherrschen. Pufferzonen sind meist nicht vorhanden. Neben dem Nachtruhebedürfnis der Bevölkerung besteht ein erhebliches öffentliches Bedürfnis, die Sperrzeit zu verlängern.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten. Die aufschiebende Wirkung, die mit einem Rechtsbehelf verbunden wäre, würde dazu führen, dass der Vollzug der Allgemeinverfügung zunächst auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wäre und die mit der Verfügung beabsichtigten positiven Wirkungen für die betroffenen, besonders schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit aber auch einzelner Betroffener, wie etwa Nachbarn, auf absehbare Zeit nicht eintreten könnten.

Ein mögliches Klageverfahren kann mehrere Monate andauern. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wären aber alle Betroffenen von der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung einer Klage betroffen. Dieses wäre im Ergebnis nicht verhältnismäßig. Aus diesem Grunde muss für diese Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch im Falle einer Klage der überwiegende Teil der Gesellschaft aus dieser Verfügung ihren Nutzen ziehen kann.

Bekanntgabe

Diese Verfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Dieser ist innerhalb eines Monats, nachdem er bekannt gegeben worden ist schriftlich oder zur Niederschrift, beim Bürgermeister der Stadt Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen zu erheben. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen ein entsprechender Antrag zu stellen.

Büdingen, den 20.06.2022

Der Bürgermeister der Stadt Büdingen
Benjamin Harris

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