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03.06.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Rinderbügen

Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) 3 BauGB „Leisenwälder Straße“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Satzung
gem. § 10 (3) BauGB

Amtsblatt vom 03.06.2022 Nr. 24 Ziff. 114

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 20.05.2022 über die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 13 (2) i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen abgewogen und beschlossen (Abwägung gem. § 1 (7) BauGB).

Alsdann hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Bereich „Leisenwälder Straße“, Stt. Rinderbügen, durch die Einbeziehung eines östlichen Teiles des bebauten Grundstückes Leisenwälder Straße 1 (Flurstück 164/1) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen. Zugleich wurden auf der Grundlage des § 5 HGO die Festsetzungen gemäß § 9 BauGB beschlossen und die Begründung und den Umweltfachbeitrag hierzu.

Die Ergänzungssatzung ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Büdingen entwickelt. Der naturschutzrechtliche Kompensationsbedarf wird im Rahmen der Ökokontoführung der Stadt Büdingen abgegolten; auf die diesbezügliche vertragliche Regelung wird hingewiesen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Leisenwälder Straße“ im Stt. Rinderbügen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung mit der Begründung und dem Umweltfachbeitrag ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Zimmer 203, Eberhard-Bauner-Alle 16, in 63654 Büdingen während der üblichen Dienststunden (Mo., Di., Fr. 8.00 - 12.00 Uhr, Do. 8.00 - 12.00 Uhr und 16.00 -18.00) sowie nach Vereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf mögliche Einschränkungen der Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund von Präventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der sog. „Corona-Pandemie“ wird allgemein hingewiesen.

Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Büdingen geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel derAbwägung begründen soll, ist darzulegen.

Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Büdingen, 03.06.2022

Benjamin Harris
Bürgermeister

Anlage

- Übersichtskarten: Lage und Abgrenzung der Ergänzungssatzung
(ohne Maßstab)

LeisenwStr._Übersichtskarte
LeisenwStr. Übersichtskarte


LeisenwStr._Geltungsbereich_der_Satzung
LeisenwStr. Geltungsbereich der Satzung

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