Sprungziele
Inhalt
25.05.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 25.05.2022 Nr. 23 Ziff. 113

Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Stadt Büdingen vom 26.04.78 (KA vom 09.05.78), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2022

Aufgrund der §§ 11 Abs. 1 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), in Verbindung mit § 1 Ziff. 4 und § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Art. 6 Zehnte Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) wird festgesetzt:

§1 Geltungsbereich
  1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Büdingen (§ 47 Abs. 4 PBefG).
  2. Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Büdingen umfasst das Gebiet der Kernstadt und die Stadtteile Aulendiebach, Büches, Calbach, Diebach am Haag, Dudenrod, Düdelsheim, Eckartshausen, Lorbach, Michelau, Orles-hausen, Rinderbügen, Rohrbach, Vonhausen, Wolf und Wolferborn.
  3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird festgesetzt:
§2 Beförderungsentgelte
  1. Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der zu befördernden Personen aus der Grundgebühr, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen:
    (1) Der Grundpreis beträgt 3,50 €
    (2) Der Fahrpreis pro km 2,00 €
    (Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede angefangene Teilstrecke 0,10 €. Das entspricht jeweils einer durchfahrenen Teilstrecke von 50 m und einem Kilometerpreis von 2,00 €)
    (3) Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbe- dingter Wartezeiten); 30,00 €

  2. Ein Entgelt für die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet wird nicht erhoben. Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.
  3. Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 3 Zuschläge
Kleingepäck bis 5 kg frei
Gepäckstücke bis 25 kg je Stück 0,50 €
Gepäckstücke über 25 kg je Stück 1,00 €
Lebende Tiere, außer Blindenhunde,
je Stück 1,00 €
§ 4 Sondervereinbarungen
  1. Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn
    (1) ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
    (2) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
    (3) die Beförderungsbedingungen und -entgelte schriftlich vereinbart sind.
  2. Sondervereinbarungen und ihre Änderungen sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5 Zahlungsweise
  1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
  2. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
    (1) Name und Anschrift des Unternehmers,
    (2) Ordnungsnummer
    (3) Beförderungsentgelt
    (4) Datum
    (5) Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.
    Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen.
  3. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften
§ 6 Verfahrensvorschriften
  1. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
  2. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
  3. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
  4. In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer
    (1) andere als die nach §§ 2 Abs. 1 und 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,
    (2) entgegen § 2 Abs. 3 das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke nicht vor Fahrtantritt mit dem Fahrgast vereinbart.
    (3) entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.
    (4) entgegen § 6 Abs. 1 Auftragsfahrten im Pflichtfahrgebiet durchführt, ohne den Fahrpreis-anzeiger Fahrpreisanzeiger (Taxameter) eingeschaltet zu haben.
    (5) entgegen § 6 Abs. 4 keine Abschrift mitführt oder dem Fahrgast auf dessen Verlangen keine Einsicht gewährt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Die Verordnung vom 01.02.2015 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens des vorstehenden Tarifs ihre Gültigkeit.

Büdingen, 23.05.2022

Benjamin Harris
Bürgermeister                                                                                                              

                                                                                                                                                                        

Randspalte