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29.04.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Allgemeinverfügung betr. Anordnung des Verbots zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Kernstadtgebiet der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 29.04.2022 Nr. 18 Ziff. 84

Der Magistrat der Stadt Büdingen als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 3 Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 17.03.1975 (GVBl. I Seite 48) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Allgemeinverfügung:

  1. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist im folgenden Bereich grundsätzlich verboten:

    Gesamter Bereich der Kernstadt im „Kessel“ zwischen Pfaffenwald, Eichelberg und Dohlberg (siehe nachfolgende Liegenschaftskarte)

  2. Zuwiderhandlungen können nach § 6 PflAbfV in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  3. Entsprechend fehlerhaft angezeigte Nutzfeuer können einen abrechenbaren Feuerwehreinsatz gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 8 HBKG in der derzeit geltenden Fassung zur Folge haben.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Büdingen folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:

Da sämtliche, angezeigte Nutzfeuer nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen z.T. den gesamten „Kessel“ des betroffenen Bereiches mit Rauch und Gestank beeinträchtigt haben und wiederholt zu zahlreichen, berechtigten Bürgerbeschwerden beim Ordnungsamt geführt haben, sind Feuer nach der Verordnung in diesem Bereich gem. § 3 der Verordnung nicht adäquat darstellbar. Der Rauch hat keine Möglichkeit sich schnell in den niederen Bereichen im Kessel zwischen Pfaffenwald, Dohlberg und Eichelberg zu verflüchtigen. Um nachhaltig die Probleme mit entstehendem Gestank und Rauchbelästigung abstellen zu können, ist diese Allgemeinverfügung die einzige Möglichkeit.

In der Anzeige zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle wird auf diese Allgemeinverfügung künftig hingewiesen. Daher wird vom Bürgerbüro nicht gesondert geprüft, ob die angegebene Fläche im entsprechenden Bereich liegt, da davon ausgegangen wird, dass der Anzeigende die Inhalte der Allgemeinverfügung zur Kenntnis genommen hat und diese auch einhält. Sollte in Folge einer fehlerhaften Anzeige eines Nutzfeuers ein Feuerwehreinsatz notwendig werden, so ist dieser gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 8 HBKG abrechenbar. Außerdem kann dies gemäß § 6 PflAbfV ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.

Allgemeinverfügung_Nutzfeuerverbot_Kernstadt
Nutzfeuerverbot Kernstadt

Hinweis: Für alle nicht markierten Bereiche auf der Karte, sind die Abstände gemäß PflAbfV (sind auf der Anzeige zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen der Stadt Büdingen auch hinterlegt) natürlich ebenfalls einzuhalten. Die Markierung bedeutet somit nicht automatisch, dass in nicht markierten Bereichen Nutzfeuer im Umkehrschluss erlaubt sind!

Büdingen, im April 2022

Benjamin Harris
Bürgermeister

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