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16.12.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternver-sammlung und Elternbeirat/Stadtelternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 17.12.2021 Nr. 59 Ziff. 269

Aufgrund des § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25.06.2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 12 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in ihrer Sitzung am 17.09.2021 nachstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat/Stadtelternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Büdingen beschlossen:

Art. I

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Änderung:
(4) Berechtigt zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Stadt Büdingen sowie Mitarbeiter der Tageseinrichtung in der sie tätig sind, sind nicht wählbar.

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Änderung:
(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl oder einstimmig beschlossener, offenen Abstimmung, einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sowie aus einem/ einer aus deren Mitte gewählten Vorsitzenden des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in.

§ 8 Abs. 2 erhält folgende Änderungen:
Der Elternbeirat/Stadtelternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Gegenständen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:

  1. Festlegung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HKJGB),
  2. Festlegung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,
  3. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder,
  4. wesentlichen Satzungsänderungen, z. B. Änderung der Kostenbeiträge,
  5. bei der Aufstellung der Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen
  6. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung (z. B. Gruppenaufstockung oder –verringerung)
  7. Neuvergabe der Mittagsverpflegung in den Einrichtungen

Art. II

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Art. III

Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2021 in Kraft.


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Büdingen, 14.12.2021

Henrike Strauch
Erste Stadträtin

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