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22.10.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen
Bebauungsplan Nr. 19b „Reichardsweide West“ 3. Änderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Amtsblatt vom 22.10.2021 Nr. 51 Ziff. 229

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 08.10.2021 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 „Reichardsweide West“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss der Änderungsplanung hiermit bekannt gemacht. Mit Vollendung der Bekanntmachung tritt die Planänderung in Kraft.

Der wirksame Bebauungsplan wird zur Einsicht bereit gehalten und kann bei der Stadtverwaltung Büdingen, 63654 Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, Zimmer 203, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der rechtskräftige Bebauungsplan kann ebenfalls über die Homepage der Stadt Büdingen unter „Stadtplanung – Stadtentwicklung – Bebauungspläne“ abgerufen werden.

Mit dieser Bekanntmachung wird insbesondere auf die § 44 und 215 BauGB aufmerksam gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Die Geltungsbereiche des Bebauungsplans sind in den abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Karten durch unterbrochene Linien kenntlich gemacht.

Abb.1.: Geltungsbereich des Bebauungsplans
Abb.1.: Geltungsbereich des Bebauungsplans
Abb.2.: Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan
Abb.2.: Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan

Büdingen, 18.10.2021

Erich Spamer
Bürgermeister

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