Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Haushaltssatzung der Stadt Büdingen für das Haushaltsjahr 2021
Amtsblatt vom 09.07.2021 Nr. 33 Ziff. 152
I. Haushaltssatzung der Stadt Büdingen für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | -50.824.928 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 50.067.518 EUR |
mit einem Saldo von | -757.410 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis |
|
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
-1.500 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | EUR |
mit einem Saldo von |
-1.500 EUR |
mit einem Überschuss |
-758.910 EUR |
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
|
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.691.000 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -12.268.300 EUR |
mit einem Saldo von | -8.577.300 EUR |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.010.500 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.744.625 EUR |
mit einem Saldo von | 6.265.875 EUR |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 4.090 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird auf
8.010.500 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
400.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
4.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer für | |
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
400 v. H |
für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 431 v. H |
2. Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über die Erteilung des Zuschlags bei Ausschreibungen von Investitionsmaßnahmen über 50.000 EUR ist der Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zu informieren; desgleichen, wenn aufgrund der Ausschreibung Ausgabenansätze um mehr als 10.000 EUR überschritten werden.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten ab einer Höhe von 15.000 EUR als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. Ausgenommen von dieser Regelung sind überplanmäßige Auszahlungen bei der Gewerbesteuerumlage.
Büdingen, 08.07.2021
Der Magistrat der Stadt Büdingen
Erich Spamer
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
II. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen (Wetteraukreis) in ihren Sitzungen am 18.06.2021 beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den §§ 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Aufgrund des §103 Abs. 2 HGO wird die Genehmigung für den in der Haushaltssatzung 2021 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von insgesamt
8.010.500 €
(in Worten: Acht Millionen zehntausendfünfhundert Euro)
erteilt.
2. Aufgrund des § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für den im Haushaltsjahr 2021 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
400.000 €
(in Worten: Vierhunderttausend Euro)
erteilt.
3. Aufgrund des § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Genehmigung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von
4.000.000 €
(in Worten: Vier Millionen Euro)
erteilt.
Der Landrat des Wetteraukreises
gez. Weckler
III. Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.07.2021 bis 16.07.2021 sowie vom 19.07.2019 bis 20.07.2019
während der Dienststunden auf Zimmer 105 der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Bezugnehmend auf das Schreiben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 30.03.2020 über Hinweise zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts im Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird der Haushaltsplan 2021 der Stadt Büdingen ebenfalls unter der Website
https://www.stadt-buedingen.de/media/custom/safe/3139_2298_1.PDF?1625753034
zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Büdingen, 08.07.2021
Erich Spamer
Bürgermeister