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19.03.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Satzung der Stadt Büdingen zur Eindämmung der Pandemie (Pandemiesatzung)

Amtsblatt vom 19.03.2021 Nr. 12 Ziff. 52

Aufgrund der §§ 5, 8c und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und der Hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV) in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordneten¬versammlung der Stadt Büdingen in ihrer Sitzung am 05.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

Art I
§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte, Beiräte, des Magistrats und seiner Kommissionen und alle sonstigen Gremien der Stadt Büdingen.

§ 2
Schutzmaßnahmen
  1. Die maximale Teilnehmerzahl pro 3 m²: Grundfläche und die Sicherstellung der Abstandsregeln von mindestens 1,50 m (besser 2 m) wird dadurch gewährleistet, dass die Sitzungen in geeignet großen Räumen stattfinden müssen, um eine ausreichend Fläche zur Umsetzung der erforderlichen Abstände sicher stellen zu können.
  2. Bei öffentlichen Sitzungen ist wegen des Infektionsrisikos die Zahl der Zuschauer und der Pressevertreter zu beschränken. Für die Sitzungsorte der genannten Gremien ist die Personenzahl entsprechend der genutzten Räumlichkeiten zu regeln. Die Zahl der Zuschauer bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung wird auf 40 Personen beschränkt.
  3. Vor und nach den Sitzungen, idealerweise auch während der Sitzungen, ist zu lüften. Die Möglichkeit des Stoßlüftens ist in den meisten Sitzungsräumen nicht gegeben. Die Hygienevorschriften sind daher durch andere Maßnahmen zu kompensieren.
  4. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln für die Sitzungsstätte der Gremien sind für die Dauer der Sitzungen anzubringen. Die Kontaktflächen (Tische, Stuhllehnen, Türgriffe) vor und nach den Sitzungen zu desinfizieren oder mit Seifenlauge abzuwaschen. Mikrophone sind mit einem Infektionsschutz zu versehen. Vor, während und nach der Sitzung werden Desinfektionsmittel bereitgehalten.
  5. Jede Person, die den Sitzungsraum betritt, hat sich zunächst gründlich die Hände zu desinfizieren. Hierzu wird am Eingang Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Für die Desinfektion sichtbarer oder direkt anzunehmender Oberflächenverunreinigung sind Desinfektionsmittel vorhanden.
  6. Beim Betreten des Gebäudes, beim Bewegen innerhalb des Sitzungsraumes jenseits des Sitzplatzes und beim Verlassen des Gebäudes ist die den aktuellen Vorgaben entsprechende Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Mandatsträger, die auf Grund einer ausreichenden und von der verantwortlichen Person zu überprüfenden Bescheinigung vom Tragen einer Maske befreit sind, sind in einem abzugrenzenden Bereich des Sitzungssaales zu platzieren.
  7. Personen mit offensichtlichen Krankheitssymptomen (Schnupfen, Husten, Fieber, Atemnot) wird kein Zutritt zum Sitzungssaal gestattet. Sollten bei einem Sitzungsteilnehmer während der Sitzung Krankheitssymptome (Schnupfen, Husten, Fieber o.ä.) auftreten, hat die Person den Sitzungsraum umgehend zu verlassen. Sollten bei einem Sitzungsteilnehmer auch nach der Sitzung Krankheitssymptome (Schnupfen, Husten, Fieber o.ä.) auftreten, hat die Person das Büro des Stadtverordnetenvorstehers zu informieren.
  8. Die Sitzungsteilnehmer haben das Gebäude unmittelbar nach der Sitzung unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zu verlassen. Ein Verbleiben im Wartebereich ist nur dann möglich, wenn unter Einhaltung des Sicherheitsabstands andere Beteiligte dadurch nicht gefährdet werden. Warteschlangen sind zu vermeiden.
  9. Die Steuerung des Zutritts und des Verlassens der Sitzungsstätte wird vom Vorsitzenden und durch die jeweils benannte verantwortliche Person geregelt.
  10. Der Zutrittsberechtigung zum Sitzungssaal können von den Sitzungshelfern überprüft werden. Eine Anwesenheitsliste wird ausgelegt, in die sich jeder Sitzungsbesucher einzutragen hat. Die Stadtverordneten und Magistratsmitglieder tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.
  11. Als Verantwortlicher, der für die Sitzungen der städtischen Gremien die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sicherstellt und überwacht, ist der jeweilige Schriftführer benannt.
§ 3
Ausschluss von Sitzungen
  1. Mandatsträger, die sich nicht an die Vorgaben der Satzung halten, sind durch den Vorsitzenden von der Sitzung auszuschließen und haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
  2. Besucher, die sich nicht an die Vorgaben der Satzung halten, haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 4
Geltungsdauer

Die Satzung findet Anwendung für die Zeit, in der die gesetzlichen Grundlagen, die von der deutschen Bundesregierung und der hessischen Landesregierung vorgegeben sind, Gültigkeit haben.

Art. II

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Büdingen, 19.03.2021

Henrike Strauch
Erste Stadträtin

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