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10.12.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Amtsblatt vom 10.12.2021 Nr. 58 Ziff. 264

Der Magistrat der Stadt Büdingen als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung

  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc) ist über das von 02.01. bis 31.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2021 und 01.01.2022 im Bereich der Historischen Altstadt, innerhalb der Grenzen der Stadtmauer einschließlich der jeweiligen Straßenfläche (siehe Plan), sowie der Vorstadt und in den Stadtteilen Büdingens mit den alten, historischen Dorfkernen (Hohe Ansammlung von Fachwerk), verboten.
  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Altstadt
Karte Altstadt

Ergänzend wird aktuell auf die hiervon unabhängig geltenden, pandemiebedingten Notwendigkeiten von Bund und Ländern in Bezug auf das Abschießen von Feuerwerk hingewiesen:

Mit Blick auf Silvester 2021 haben Bund und Länder beschlossen, dass der Verkauf von Böllern und Feuerwerk auch in 2021 verboten wird. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen. Das ist mit dieser alljährlichen Allgemeinverfügung abgedeckt. Das Abschießen von (Rest-)Feuerwerk auf privaten Flächen wird jedoch erlaubt bleiben. Ein grundsätzliches Verbot auch auf privaten Flächen gilt jedoch im Rahmen dieser Allgemeinverfügung in allen in Nr. 1 genannten Bereichen.

Büdingen, Dezember 2021

Erich Spamer
Bürgermeister

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