Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Standfestigkeitsprüfung von Grabmalen auf den städtischen Friedhöfen
Amtsblatt vom 16.04.2021 Nr. 17 Ziff. 66
Die Stadt als Friedhofsträger ist im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht sowie den einschlägigen Vorgaben der Unfallverhütungsverordnung gehalten, auf ihren Friedhöfen jährlich einmal Standsicherheitsprüfungen an Grabmalen durchzuführen. Dabei nicht mehr als standsicher festgestellt Grabsteine werden durch Aufkleber mit Hinweis auf die bestehende Unfallgefahr und der Aufforderung an die Grabnutzungsberechtigten zur Veranlassung einer umgehenden fachmännischenBefestigung versehen. Der ausgeübte Prüfungsdruck wird in diesen Fällen dokumentiert. Ungesicherte Grabmale sind bei unmittelbar drohender Unfallgefahr umzulegen
Alle Grabnutzungsberechtigte sind eingeladen der Standsicherheitsprüfung beizuwohnen und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.
Die offiziellen Prüfungstermine sind wie folgt vorgesehen:
Friedhof Dudenrod:
Montag, 26. April 2021 ab 07:30 Uhr
Friedhof Wolf:
Montag, 26. April 2021 ab 08:00 Uhr
Friedhof Büches:
Montag, 26. April 2021 ab 09:15 Uhr
Friedhof Aulendiebach:
Montag, 26. April 2021 ab 10:30 Uhr
Friedhof Rohrbach:
Montag, 26. April 2021 ab 11:45 Uhr
Friedhof Düdelsheim:
Montag, 26. April 2021 ab 13:15 Uhr
Friedhof Eckartshausen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 08:00 Uhr
Friedhof Calbach:
Dienstag, 27. April 2021 ab 10:00 Uhr
Friedhof Orleshausen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 11:15 Uhr
Friedhof Büdingen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 12:30 Uhr
Friedhof Wolferborn:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 08:00 Uhr
Friedhof Michelau:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 10:00 Uhr
Friedhof Rinderbügen:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 11:15 Uhr
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Nutzungsberechtigte von Grabstellen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung verpflichtet sind, die Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal jährlich -und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode- auf deren Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften für alle sich daraus ergebenden Schäden.
Büdingen, 12.04.2021
Erich Spamer
Bürgermeister