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16.04.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Standfestigkeitsprüfung von Grabmalen auf den städtischen Friedhöfen

Amtsblatt vom 16.04.2021 Nr. 17 Ziff. 66

Die Stadt als Friedhofsträger ist im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht sowie den einschlägigen Vorgaben der Unfallverhütungsverordnung gehalten, auf ihren Friedhöfen jährlich einmal Standsicherheitsprüfungen an Grabmalen durchzuführen. Dabei nicht mehr als standsicher festgestellt Grabsteine werden durch Aufkleber mit Hinweis auf die bestehende Unfallgefahr und der Aufforderung an die Grabnutzungsberechtigten zur Veranlassung einer umgehenden fachmännischenBefestigung versehen. Der ausgeübte Prüfungsdruck wird in diesen Fällen dokumentiert. Ungesicherte Grabmale sind bei unmittelbar drohender Unfallgefahr umzulegen

Alle Grabnutzungsberechtigte sind eingeladen der Standsicherheitsprüfung beizuwohnen und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.

Die offiziellen Prüfungstermine sind wie folgt vorgesehen:

Friedhof Dudenrod:
Montag, 26. April 2021 ab 07:30 Uhr

Friedhof Wolf:
Montag, 26. April 2021 ab 08:00 Uhr

Friedhof Büches:
Montag, 26. April 2021 ab 09:15 Uhr

Friedhof Aulendiebach:
Montag, 26. April 2021 ab 10:30 Uhr

Friedhof Rohrbach:
Montag, 26. April 2021 ab 11:45 Uhr

Friedhof Düdelsheim:
Montag, 26. April 2021 ab 13:15 Uhr

Friedhof Eckartshausen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 08:00 Uhr

Friedhof Calbach:
Dienstag, 27. April 2021 ab 10:00 Uhr

Friedhof Orleshausen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 11:15 Uhr

Friedhof Büdingen:
Dienstag, 27. April 2021 ab 12:30 Uhr

Friedhof Wolferborn:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 08:00 Uhr

Friedhof Michelau:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 10:00 Uhr

Friedhof Rinderbügen:
Mittwoch, 28. April 2021 ab 11:15 Uhr

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Nutzungsberechtigte von Grabstellen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung verpflichtet sind, die Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal jährlich -und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode- auf deren Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haften für alle sich daraus ergebenden Schäden.

Büdingen, 12.04.2021

Erich Spamer
Bürgermeister

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