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02.10.2020

Amtliche Bekanntmachnug der Stadt Büdingen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 14. März 2021

Amtsblatt vom 02.10.2020 Nr. 01 Ziff. 6

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Kommunalwahl auf, dabei sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der 16 Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates zu wählen.

Die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Büdingen für die Kommunalwahl 2021 gemäß § 148 HGO beträgt 22.077.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung beträgt 37. Bei den Wahlen zu den Ortsbeiräten sind jeweils 5 Personen zu wählen. Ausnahmen gelten nur für die Ortsteile Düdelsheim und Büdingen, dort beträgt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates 7 Personen. Für den Ausländerbeirat sind 7 Mitglieder zu wählen.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 61 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) i.V.m. §§ 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Danach gilt im Wesentlichen Folgendes:

Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unstatthaft.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung, in den Fällen des § 15 Abs. 5 KWG die Erreichbarkeitsanschrift), aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten der Stadt Büdingen sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Stadt Büdingen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Wählbar zum Ausländerbeirat sind neben den wahlberechtigten Ausländern, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen, auch Deutsche, die entweder in Deutschland eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Büdingen wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag oder mit einem Vertreter in dem zu wählenden Gemeindeorgan vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten persönlich und eigenhändig unterzeichnet sein, wie Personen in das Vertretungsorgan zu wählen sind, § 11 Abs. 4 Satz 2 KWG. Dies bedeutet, dass für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mindestens 74 gültige Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden müssen, für die Wahl zu den Ortsbeiräten außer in Büdingen und Düdelsheim mindestens 10 gültige Unterstützungsunterschriften und für die Wahl der Ortsbeiräte in Büdingen und Düdelsheim und für den Ausländerbeirat mindestens 14 gültige Unterstützungsunterschriften.

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen/unterstützen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die selbst nicht dem Gemeindewahlausschuss angehören dürfen. Sie müssen den Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der zur jeweiligen Wahl wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Stadt oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauensperson regeln die Parteien und Wählergruppen.

Die Bewerber für die Wahl der Ortsbeiräte können in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. Wenn so verfahren wird, müssen die Kandidaten für sämtliche Ortsbeiratslisten in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufgestellt werden.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über ihre Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter der Stadt Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Raum 230, einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Für die Abgabe ist eine telefonische Terminvereinbarung unter (0 60 42) 8 84-11 02 erforderlich. Auf die generelle Schließung der Stadtverwaltung vom 23. bis zum 31.12.2020 wird ausdrücklich hingewiesen. In dringenden Fällen kann auch ein Abgabetermin für den 28. oder den 30.12.2020 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr vereinbart werden.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind, § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG
  • eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zu der Wahl erfüllen,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung, die Unterstützungsunterschriften müssen auf einem amtlichen Vordruck erfolgen, der beim Wahlleiter der Stadt Büdingen bezogen werden kann,
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, § 12 Abs. 3 KWG.

Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formblätter werden vom Gemeindewahleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Sie stehen auch im Internetauftritt des Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) bei den Vordrucken für Kommunalwahlen zum Download zur Verfügung. Die Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften sind ausschließlich über den Gemeindewahlleiter erhältlich.

Ein Wahlvorschlag kann bis zu seiner Zulassung – über die am 15. Januar 2021 entschieden wird – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Werden für die Wahl eines Ortsbeirates oder des Ausländerbeirates keine Wahlvorschläge eingereicht, oder zwar eingereicht, aber nicht zugelassen, oder werden insgesamt weniger Bewerber zugelassen, als Mitglieder in den Beirat zu wählen sind, findet eine Wahl dieses Beirates nicht statt; die Einrichtung dieses Beirates entfällt dann für die Dauer der folgenden Wahlzeit (§ 82 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 86 Abs. 1 Satz 3 der hessischen Gemeindeordnung). Der Beirat entfällt auch, wenn im Laufe der Mandatsperiode seine Mitgliederzahl unter 3 sinkt, § 82 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 86 Abs. 1 Satz 4 HGO.

Büdingen, 25.09.2020

Sven Teschke
Gemeindewahlleiter

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