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20.05.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bekanntmachung Bebauungsplan OT Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen

2. Erweiterung der Abrundungssatzung im Bereich „Am Kalkofen“ in der Kernstadt Büdingen nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 06.03.2020 die Erweiterung der Abrundungssatzung im Bereich „Am Kalkofen“ in der Kernstadt Büdingen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Ergänzungssatzung tritt gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Erweiterung der Abrundungssatzung im Bereich „Am Kalkofen“ mit Begründung ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Zimmer 203 während der Dienststunden

  • Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
  • Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.30 Uhr
  • Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

In Ergänzung der o.g. Ausführung weist die Stadt Büdingen aufgrund der aktuellen Ent-wicklung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für die Öffentlichkeit auf die angepassten Öffnungszeiten der Verwaltung und auf geänderte Einsichtmöglichkeiten der Planunterlagen hin. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen separaten Termin mit dem Stadtbauamt. Die Planunterlagen könne auch über die Homepage unter „Wirtschaft & Stadtplanung“ abgerufen werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig-keit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Abb.: Geltungsbereich zur 2. Erweiterung der Abrundungssatzung im Bereich „Am Kalkofen“


Am Kalkofen
Am Kalkofen

genordet, ohne Maßstab

Büdingen, den 14.05.2020

Der Magistrat der Stadt Büdingen

Erich Spamer
(Bürgermeister)