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26.03.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stt. Eckartshausen
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Sonnwiesenrain II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 06.03.2020 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Sonnwiesenrain II“ im Stadtteil Eckartshausen, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Sonnwiesenrain II“ mit Begründung ab dem Tag dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Büdingen, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, Zimmer 203 während der Dienststunden

  • Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
  • Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.30 Uhr
  • Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig-keit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplanes:
Der Bebauungsplan Nr. 3 „Sonnwiesenrain II“ ist seit März 1989 rechtswirksam.
Im wirksamen Bebauungsplan ist unter Ziff. 2.2 der textlichen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen geregelt, dass Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbau-baren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen.
Zum einen entspricht die Festsetzung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb eines Siedlungsgebietes und zum anderen lässt die Festsetzung erkennen, dass sie oftmals den Anforderungen der städtischen Stellplatzsatzung entgegensteht, da die Grundstücksbesitzer die Anzahl der geforderten Stellplätze nicht auf ihrem Grundstück errichten können.
Zudem lässt die Festsetzung erkennen, dass sie i. S. der Nachverdichtung von Sied-lungsgebieten, einhergehend mit den in den §§ 1 (5) und 1 a (2) BauGB bezeichneten Zielen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowie mit dem Gebot des spar-samen und schonendem Umgang mit Grund und Boden, nicht konform geht.
Insofern wird die bauordnungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.2 wie folgt ergänzt:
Die Errichtung von Stellplätzen und Carports ist sowohl auf überbaubaren als auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Die Änderung gilt für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (s. nf. Abb.).

Geltungsbereich Sonnwiesenrain II 2.Änderung im Stadtteil Eckartshausen
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 »Sonnwiesenrain II« im Stadtteil Eckartshausen


Büdingen, den 24.03.2020

Erich Spamer
Bürgermeister