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Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Nr. 99102034002000

Die Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.

Sie zählt zu den Aufwandsteuern. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit werden Festbeträge zu Grunde gelegt, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Beim zuständigen Amt für Steuern und Finanzen erhalten Sie die für die Steuererklärung erforderlichen Vordrucke.

Kartenzahlung

Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.10.2022 nur noch Kartenzahlung möglich ist.