Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Spielhallenerlaubnis

Nr. 99050028005000

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Welche Unterlagen werden benötigt?

•    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
•    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
•    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
•    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
•    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
•    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
•    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
•    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
•    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
•    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
•    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Spielhallenerlaubnis beträgt 5.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
 

Fachlich freigegeben am

01.06.2023