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Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Nr. 99025002056000

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Befreiung zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes im Reisegewerbe wurde mit der Änderung des HGastG zum 24.12.2016 gestrichen. Somit ist auch für Inhaber einer Reisegewerbekarte eine Anzeige über den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass erforderlich. Eingetragene Befreiungen in Reisegewerbekarten verlieren Ihre Gültigkeit.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige nach § 6 HGastG wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro pro Tag erhoben.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Anzeige nach §6 HessGastG (vorübergehender Gaststättenbetrieb)

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

Fachlich freigegeben am

01.02.2013