Zweitwohnung / Nebenwohnung
Nr. 99115005104002Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung Ihrer Nebenwohnung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
- Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:Name und Anschrift des Wohnungsgebers (z.B. Vermieter, Lebenspartner…)
- Name und Anschrift des Eigentümers
- das Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung sowie
- alle Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung Ihrer Nebenwohnung müssen Sie einen Meldeschein unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Um dieses Anliegen bei uns zu erledigen, müssen Sie sich entweder über unsere Homepage einen Termin buchen oder aber Sie kommen zu unseren offenen Sprechzeiten (montags und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) in unser Bürgerbüro. Ein Onlinedienst steht hierfür leider nicht zur Verfügung.
Hinweis für die Verwaltungsaußenstelle in Düdelsheim:
Dieses Anliegen kann nicht in unserer Verwaltungsaußenstelle bearbeitet werden. Hier müssen Sie zwingend in unserem Bürgerbüro in Büdingen vorsprechen.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bestätigung des Wohnungsgebers
- Wohnungsgeberbestätigung (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegetz (BMG)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.