Sprungziele
Inhalt
11.05.2020

Eltern-Information zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Kindertagesbetreuung

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,

die Informationen des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vom 21. März 2020 geben Ihnen einen Überblick zur Erweiterung der Anspruchsberechtigung einer Notfallbetreuung von Kindern, deren Eltern in systemrelevanten Berufsgruppen beschäftigt sind.

Für die Kinder, deren alleinerziehender Elternteil bzw. Mutter oder Vater in einem dieser „Schlüsselberufe“ arbeiten, wird die Betreuung sichergestellt.

Wir bitten zu beachten, dass eine Anmeldung Ihres Kindes/Ihrer Kinder zur Notfallbetreuung mit mindestens einem Tag Vorlauf gemeldet werden muss. Hierfür wird um telefonische Kontaktaufnahme gebeten und um schriftliche Anmeldung anhand des eingestellten Anmeldeformulars bis spätestens 12.00 Uhr mittags per E-Mail an den Fachbereich Kindertagesbetreuung oder per Einwurf in den Briefkasten der Stadt Büdingen.

Wir appellieren an Ihr Verständnis und Ihr Verantwortungsbewusstsein, dass eine Notfallbetreuung nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn sie aufgrund der gleichzeitigen Beschäftigung der Elternteile unbedingt notwendig ist. Ein Anspruch besteht nur, wenn der andere Elternteil einem Beruf nachgeht, der nicht unter die Verordnungen des Landes Hessen fällt und somit eine Betreuung in einer Einrichtung notwendig ist.

Um die Anspruchsvoraussetzungen für die Notfallbetreuung prüfen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt und unterschrieben wird.

Des Weiteren fordern wir von beiden Elternteilen bei Berufstätigkeit eine Arbeitgeberbescheinigung mit Ausweisung des zeitlichen Beschäftigungsumfangs, auch wenn nur ein Elternteil in eine der aufgeführten „Schlüsselberufe“ tätig ist. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.

Wir bitten um Verständnis für diese notwendigen Schritte und um einen verantwortungsvollen Umgang mit der derzeitigen Situation. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz Ihres Kindes/Ihrer Kinder und Ihnen selbst, aber auch unseren pädagogischen Fachkräften, vor den Gefahren des Corona-Virus.

ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind

Büdingen, 23.03.2020

Erich Spamer
Bürgermeister

Henrike Strauch
Erste Stadträtin

Randspalte