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25.11.2019

Bauleitplanung der Stadt Büdingen, Stadtteil Büdingen Bebauungsplan Nr. 52 »Am Lipperts« 2. Änderung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 18.10.2019 den Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ 2. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung  als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und Begründung wird in der Stadtverwaltung Büdingen, Bauamt, Eberhard-Bauner-Allee 16, 63654 Büdingen, während der üblichen Dienststunden und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs.1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Büdingen, den 22.11.2019


Der Magistrat der Stadt Büdingen
Henrike Strauch
(Erste Stadträtin)

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