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01.12.2019

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Anordnung eines Abbrennverbots für Feuerwerkskörper

Der Magistrat der Stadt Büdingen als Ordnungsbehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung  folgende 

Allgemeinverfügung 

  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc) ist über das von 02.01. bis 31.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2019 und 01.01.2020 im Bereich der Historischen Altstadt, innerhalb der Grenzen der Stadtmauer einschließlich der jeweiligen Straßenfläche (siehe Plan), sowie der Vorstadt und in den Stadtteilen Büdingens mit den alten, historischen Dorfkernen (Hohe Ansammlung von Fachwerk), verboten.
  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Altstadt
Karte Altstadt

Büdingen, im Dezember 2019 

DER  MAGISTRAT DER STADT BÜDINGEN 

 gez. Erich Spamer

 Bürgermeister