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28.05.2020

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Satzung über die erste Verlängerung einer Veränderungssperre gem. §§ 14 und 16 BauGB

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des BauGB in Verbindung mit § 51 HGO hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 25.05.2018 eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen und am 30.05.2018 amtlich bekannt gemacht. In der Sitzung vom 08.05.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung den Beschluss zur Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr gefasst. Die Verlängerung gilt bis einschließlich zum 29.05.2021.


§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Die erste Verlängerung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 53 „Neustadt“. Dieser Geltungsbereich ist in den beigefügten unmaßstäblich verkleinerten Abb.1 durch eine unterbrochene Linie dargestellt.


§ 2
Inkrafttreten

Mit dieser Bekanntmachung tritt die erste Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft.

In diesem Bereich dürfen somit keine Veränderungen gem. § 14 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Abb. 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre "Neustadt"
Abb. 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre "Neustadt"

Abb. 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre "Neustadt"

Büdingen, den 26.05.2020

Magistrat der Stadt Büdingen

Erich Spamer
(Bürgermeister)