Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen
Für Sonntag, den 22. September 2019, ist anlässlich des Gallusmarktes in Büdingen ein Verkaufsoffener Sonntag festgesetzt.
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23.11.2006 dürfen Verkaufsstellen innerhalb der Kernstadt von Büdingen aus o. a. Anlässen gem. § 6 Abs. 1 HLöG am Sonntag, den 24. September 2017 von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
Für die teilnehmenden Verkaufsstellen gilt weiterhin:
- Es ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben anzulegen:
- Namen der beschäftigten Arbeitnehmer.
- Tag der Beschäftigung und Tag der gewährten Ersatzfreizeit.
- Das Verzeichnis ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten
- Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zusätzlich weitere 30 Minuten beschäftigt werden
- Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren (§ 9 Abs. 3 HLöG).
- Werdende und stillende Mütter als auch Jugendliche dürfen nicht an einem Verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG. § 17 JArbSchG)
Die Einhaltung der Regelung wird durch das Ordnungsamt der Stadt Büdingen kontrolliert. Bei Verstößen werden empfindliche Geldbußen ausgesprochen.
Büdingen, 17.09.2019
Der Magistrat der Stadt Büdingen
gez.
Erich Spamer
Bürgermeister