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14.01.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Amtsblatt vom 14.01.2022 Nr. 02 Ziff. 9

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.09.2021 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen beschlossen:

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Kindergärten, Hortbetreuung)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 17.09.2021, aufgrund der Regelungen der §§ 5, 19 HGO in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für die Kindertagesstätten, Kindergärten und Hortbetreuung der Stadt Büdingen beschlossen:

Art. I

§ 3 Abs. 2 - 5 erhält folgende Änderungen:

(2) In die Krabbelgruppen werden Kinder ab dem vollendeten 12. und 18. Lebensmonat aufgenommen
(3) Schulkinder bis zur Beendigung der 4. Klasse in der Grundschule können im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung in der dafür vorgesehenen Einrichtung in Büdingen, Hortbetreuung „Kleine Frösche“ bei freien Platzkapazitäten aufgenommen werden.
(4) Im Rahmen vorhandener Platz-Kapazitäten können auch Kinder dieser Altersgruppen aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. Vorrangig werden jedoch stets Kinder aus der Wohnortkommune Büdingen aufgenommen.
(5) Die Aufnahmekriterien für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen sind nachfolgend festgelegt:

1. Bei freien Platzkapazitäten in den Einrichtungen der Stadt Büdingen kann ein Kind zum Wunschaufnahmetermin der Eltern aufgenommen werden.
2. Ist im laufenden Kindergartenjahr abzusehen, dass das Platz-angebot in den Kindertageseinrichtungen geringer ausfällt, als die Anzahl der vorliegenden Interessensbekundungen auf einen Kindergartenplatz, wird nach Rücksprache mit den Eltern und unter Berücksichtigung der Kinder, für die bereits ein Betreuungsvertrag mit der Stadt Büdingen besteht, nach den folgenden Kriterien im Einzelfall entschieden:

a) Nahtloser Übergang der Wechsel-Kinder von der U3-Betreuung in die Ü3-Betreuung
b) Vorrangige Aufnahme von Kindern von berufstätigen Eltern oder alleinerziehenden Elternteilen (auf Nachweis einer Arbeitgeberbescheinigung oder bei Selbständigkeit auf Nachweis des Steuerberaters)
c) Vorrangige Aufnahme von Kindern im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schule
d) Vorrangige Aufnahme von Kindern gem. § 8a Kindeswohlgefährdung
e) Vorrangige Aufnahme von nach Büdingen zuziehenden/ zugezogenen älteren Kindern vor jüngeren Kindern.

§ 4 Abs. 1 - 2 erhält folgende Änderungen:

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind von montags bis freitags wie folgt geöffnet:

Krippenbetreuung (bis vollendetes 3. Lebensjahr)
KiTa Weiherwiesen Büdingen, In den Weiherwiesen
07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Wichtelhaus, Büdingen, Gymnasiumstraße 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Spatzennest, Düdelsheim, Am Kraftenborn 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Klitzeklein und Gernegroß, Eckartshausen 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Regenbogen, Lorbach 07.00 bis 17.00 Uhr
Regelbetreuung (ab vollendetes 3. Lebensjahr)
KiTa Märchenburg, Büches 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Wassertröpfchen, Büdingen, Brunostraße 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Villa Farbenkleck, Büdingen, Über der Seeme 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Weiherwiesen, Büdingen, In den Weiherwiesen 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Bärenhöhle, Diebach a. H. 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Wirbelwindchen, Düdelsheim, Schulstraße 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Klitzeklein und Gernegroß, Eckartshausen 07.00 bis 17.00 Uhr
KiTa Regenbogen, Lorbach 07.00 bis 17.00 Uhr
Hortbetreuung (ab Schulbeginn)
Hortbetreuung „KIeine Frösche“ Büdingen Gymnasiumstraße 2 11:00 bis 17:00 Uhr
07:30 bis11.00 Uhr*
* Frühbetreuung nur während der gesetzl. Ferien

(2) Das in Artikel 31 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannte Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit sowie auf Spiel und altersgemäße Freizeitbeschäftigung steht in innerer Beziehung zu dem in Artikel 7 Buchstabe d des internationalen Paktes über wirtschaftliche und soziale Rechte (UNSozialpakt) verankerten Anspruch auf Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßigen bezahlten Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage, indem es den, diesem Recht zugrunde liegenden Gedanken für die besondere Lage eines Kindes, das noch nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, nutzbar macht. Demnach steht auch Kindern ein Recht auf mindestens 2 Wochen „Urlaub am Stück“ von der KiTa zu. Die Stadt Büdingen setzt sich für die Einhaltung dieses Kinderrechts auf Erholung ein und überwacht und dokumentiert die Anwesenheit der Kinder in der Einrichtung.

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Änderung:

(1) Die Aufnahme erfolgt nach Abschluss des Betreuungsvertrages (schriftliche Anmeldung) mit der Stadt Büdingen. Sind mehr Anmeldungen registriert, als freie Plätze vorhanden sind, erfolgt die Aufnahme gem. der Aufnahmekriterien nach § 3 Abs. 5. In Zweifelsfällen trifft der Magistrat eine Einzelfallentscheidung, wobei die Vorgaben der §§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1 SGB VIII zu beachten sind.

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Änderung:

(5) Die Eltern müssen sowohl in der Krippengruppe, als auch in der Regelgruppe eine Eingewöhnungszeit von mindestens 14 Tagen ab der Aufnahme oder dem Wechsel in eine neue Einrichtung, einplanen. Die Eingewöhnung beginnt unabhängig vom Alter des Kindes frühestens am vertraglich vereinbarten Aufnahmetag. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie der jeweiligen Hausordnung der gewählten Einrichtung.

§ 5 Abs. 7 - 9 erhält folgende Änderungen:

(7) In Hessen wird § 2 Hess. Kindergesundheitsschutzgesetz (HKiGSchG) angewendet. Danach gilt, dass Personen-sorgeberechtigte eines Kindes, das eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes - also eine Kindertagesstätte oder Horteinrichtung - besucht, vor der Aufnahme in die Einrichtung, durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen haben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach der Ständigen Impfkommission, erhalten hat oder schriftlich erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen aus medizinischen Gründen nicht erteilen. Ein Nachweis über eine Impfberatung muss gem. PrävG immer erbracht werden.

(8) Am 1. März 2020 ist das Masern-Schutz-Gesetz in Kraft getreten. Zur Umsetzung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention gem. Erlass des HSMI vom 03. März 2020 ist ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht für durchgeführte Impfungen gegen Masern, eine bestehende Masernimmunität oder das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation für Personen, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen betreut oder beschäftigt werden, vorzulegen.

Der Nachweis ist stets vor der Aufnahme oder Beschäftigung in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Beschäftigten in der Personalabteilung der Stadt Büdingen vorzulegen. Ärztliche Nachweise oder Impfdokumente werden nur in deutscher Sprache akzeptiert. Die Stadt Büdingen behält sich zu jedem Zeitpunkt vor, vorgelegte Gesundheitszeugnisse durch das Gesundheitsamt des Wetteraukreises prüfen zu lassen. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum 31.12.2022 vorlegen. Wenn der Nachweis nicht bis zum 31.12.2022 vorgelegt wird, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann die Person gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2021 nicht in der Einrichtung tätig werden oder dort betreut werden.

(9) Mit dem rechtmäßig geschlossenen Betreuungsvertrag erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an.

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Änderung:

(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder im Gebäude der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen. Bringende und abholende Geschwisterkinder müssen daher mindestens 14 Jahre alt sein.

§ 6 Abs. 10 erhält folgende Änderung:

(10) Dem Personal in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen ist mit Wertschätzung zu begegnen. Sehen Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen Anlass zur Beschwerde gegenüber einer Kindertageseinrichtung der Stadt Büdingen bzw. ihrem Personal, haben sie diese grundsätzlich zunächst in einem persönlichen Gespräch gegenüber der Leitung dieser Tageseinrichtung vorzutragen. Das gilt auch für den Fall, dass Mitarbeiter*innen der Kindertageseinrichtungen Beschwerden gegenüber Eltern haben. Im Falle von unüberbrückbaren Differenzen und nicht heilbaren zwischenmenschlichen Konfliktsituationen zwischen Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen und Personal, wird die Fachberatung des Wetteraukreises eingeschaltet, um ein Gespräch zu führen, an dem die beteiligten Parteien sowie in der Regel ein Vertreter des Trägers und ein Vertreter des Elternbeirates teilnehmen sollen.

Art. II

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Art. III

Die Änderung tritt zum 1. August 2021 in Kraft.


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Magistrat der Stadt Büdingen
Büdingen, 14.01.2021

Henrike Strauch
Erste Stadträtin

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