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13.05.2022

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

Weinfest 2022

Amtsblatt vom 13.05.2022 Nr. 20 Ziff. 100

Für Sonntag, den 19. Juni 2022, ist anlässlich eines Weinfestes in Büdingen ein verkaufsoffener Sonntag festgesetzt.

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23.11.2006 dürfen Verkaufsstellen innerhalb der Kernstadt von Büdingen aus o. a. Anlässen gem. § 6 Abs. 1 HLöG am Sonntag, 19. Juni 2022 von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

Für die teilnehmenden Verkaufsstellen gilt weiterhin:

  1. Es ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben anzulegen:
    • Namen der beschäftigten Arbeitnehmer.
    • Tag der Beschäftigung und Tag der gewährten Ersatzfreizeit.
    • Das Verzeichnis ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag gelten die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 3 HLöG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zusätzlich weitere 30 Minuten beschäftigt werden.
  3. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren (§ 9 Abs. 3 HLöG).
  4. Schwangere oder stillende Frauen und Jugendliche dürfen nicht an einem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 MuSchG, § 17 JArbSchG).

Die Einhaltung der Regelung wird durch das Ordnungsamt der Stadt Büdingen kontrolliert. Bei Verstößen werden empfindliche Geldbußen ausgesprochen.

Der Magistrat der Stadt Büdingen als Ordnungsbehörde

Benjamin Harris
Bürgermeister