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15.10.2021

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Büdingen

2. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung der Kindertageseinrichtungen für die Kindertagesstätten, Kindergärten und Hortbetreuung der Stadt Büdingen

Amtsblatt vom 15.10.2021 Nr. 50 Ziff. 225

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Büdingen ab 01.08.2021 für zwei weitere Jahre bis einschließlich 31.07.2023.


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen hat in ihrer Sitzung am 08.10.2021, aufgrund der Regelungen der §§ 5, 19 HGO in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) folgende 2. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung der Kindertageseinrichtungen für die Kindertagesstätten, Kindergärten und Hortbetreuung der Stadt Büdingen beschlossen:


Art. I
§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 Kostenbeiträge

  1. Die Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen werden unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 der Kostenbeitragssatzung wie folgt festgesetzt:
    Krippengruppe
    ab 01.08.2021
    Kind 1
    Kind 2
    07:00 bis 13:00
    30 Std. / Wo.
    189,00 €
    94,50 €
    07:00 bis 14:00
    35 Std. / Wo.
    209,00 €
    104,50 €
    07:00 bis 15:30
    42,5 Std. / Wo.
    254,00 €
    127,00 €
    07:00 bis 17:00
    50 Std. / Wo.
    299,00 €
    149,50 €
    Regelgruppe ab 01.08.2021
    Kind 1
    Abzgl. Freistellung § 32 HKJGB
    Kind 2
    Abzgl. Freistellung § 32 HKJGB

    Kostenbeitrag gem. § 32 c HKJGB

    07:00 bis 13:00
    30 Std. / Wo.
    136,00 € ./. 141,02 € 68,00 € ./. 70,51 € Kind 1: frei
    Kind 2: frei
    07:00 bis 14:00
    35 Std. / Wo.
    157,00 € ./. 141,02 € 78,50 € ./. 70,51 € Kind 1: 21,00 €
    Kind 2: 10,50 €
    07:00 bis 15:30
    42,5 Std. / Wo.
    188,50 € ./. 141,02 € 94,25 € ./. 70,51 € Kind 1: 52,50 €
    Kind 2: 26,25 €
    07:00 bis 17:00
    50 Std. / Wo.
    220,00 € ./. 141,02 € 110,00 € ./. 70,51 € Kind 1: 84,00 €
    Kind 2: 42,00 €
    Hortgruppe „Kleine Frösche“
    Büdingen
    ab 01.08.2021
    Kind 1
    Kind 2
    11:00 bis 17:00 Uhr
    144,00 € 72,00 €
    11:00 bis 15:30 Uhr
    108,00 € 54,00 €
    geringfügige Betreuung an max. 2 festen Nachmittagen bis 15:30 Uhr 48,00 € 24,00 €
    geringfügige Betreuung an max. 2 festen Nachmittagen bis 17:00 Uhr 64,00 €
    32,00 €
    Verpflegungspauschalen
    ab 01.08.2021
    monatlich
    U3, Ü3, Hort: an 5 Tagen/Woche 64,00 €
    U3, Ü3, Hort: an 2 Tagen/Woche 32,50 €
    Hort:              an 3 Tagen/Woche 47,50 €
    Die Kostenbeiträge für die Betreuung werden gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.07.2021 um weitere 2 Jahre, bis zum Ende des Kindergartenjahres 2022/2023 (31.07.2023) festgeschrieben.

    Im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten wird eine „Vollzeitbetreuung“ vor „Kurzzeitbetreuung“ berücksichtigt.

    Besuchen mehrere Kinder einer Familie (auch Stief-Familien/Patchwork-Familien oder Kinder von nicht verheirateten Eltern), die gemeinsam in einem Haushalt leben, gleichzeitig eine U3-, Ü3 oder Hortgruppe, werden die Kostenbeiträge in nachfolgender Reihenfolge erhoben: Ältestes Geschwisterkind (Kind 1):

    • voller Kostenbeitrag 100 %
    • Ab dem 3. Geschwisterkind: kostenfrei
    • jüngeres Geschwisterkind (Kind 2): halber Kostenbeitrag 50 %
  2. Zu den monatlich verbindlich gebuchten Betreuungszeiten kann zusätzlich im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte oder Hortbetreuung ein sog. „Notfallmodul“ in Anspruch genommen werden.

    Das Notfallmodul kann für unvorhergesehene oder kurzfristig anstehende Ausnahmesituationen im Familienleben (z. B. Sterbefall/Beerdigung, Arztbesuche, Krankheit/Unfall, Geburt, Hochzeit, etc.) hinzugebucht werden und wird separat in Rechnung gestellt.

    Über den „Notfall“ entscheidet die Leitung der Einrichtung in Absprache mit dem Träger im Einzelfall.
    Notfallmodul
    Bei Sterbefall, Beerdigung, Trauerfeier, Arztbesuch, Krankheit, Unfall, Geburt, Hochzeit, etc.
    ab 01.01.2017
    Kind 1
    Kind 2
    zzgl. Bearbeitungsgebühr 5,00 €
    20,00 €
    10,00 €

  3. Die Einnahme eines warmen Mittagessens in den Kindertageseinrichtungen ist generell möglich, sofern das Kind in der Zeit von 07.00 bis 14.00 Uhr oder 07.00 bis 17.00 Uhr angemeldet wird.

    Die Verpflegungspauschale, die mit dem Betreuungsvertrag angemeldet wird, entfällt für alle neu aufgenommen Kinder, die sich im U3-Bereich oder im Ü3-Bereich in der Eingewöhnung befinden, im Aufnahmemonat und wird erst ab dem Folgemonat berechnet.

    Für alle neu aufgenommenen Hort-Kinder wird die Verpflegungspauschale ab dem Aufnahmemonat fällig.

    Für Kinder, die im U3- und Ü3-Bereich bis 14.00 Uhr angemeldet werden und für die Kinder, die im Hort angemeldet werden, besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit, ob Verpflegung am Mittag mitgebucht werden möchte. Für alle Kinder, die im U3- und Ü3-Bereich bis 17.00 Uhr angemeldet werden, ist die Verpflegung am Mittag verpflichtend.

    Für gebuchtes Mittagessen ist ein vom Magistrat festgesetztes, pauschalisiertes Verpflegungsentgelt zu entrichten, welches im Voraus mit Fälligkeit zum 01. eines Monats gemeinsam mit dem Kostenbeitrag für die Betreuung erhoben wird.

    Dessen Kalkulation wird jährlich überprüft und spätestens zum Ende des Kindergartenjahres für das Folgejahr dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Stadtelternbeirat vorgelegt.

    Der pauschalisiert festgesetzte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer warmen Mahlzeit in der Kindertageseinrichtung wird aufgrund pädagogischer und betriebsbedingter Maßnahmen nur im Zeitraum vom 01.09. bis 30.06. (10 Monate) eines Jahres erhoben.
  4. Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die mindestens 6-stündige Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen gem. § 32 c HKJGB gewährt, erhebt die Stadt für diesen Umfang keine Kostenbeiträge.

    Für die über 6-stündige hinausgehende Betreuung erhebt die Stadt in diesem Umfang die anteiligen Kostenbeiträge nach dieser Satzung.

    Wechselt ein Kind bei Vollendung des 3. Lebensjahres von der U3-Betreuung in die Ü3-Betreuung einer anderen Einrichtung, besteht die Möglichkeit, das Kind im Rahmen der Eingewöhnung in die neue Einrichtung zunächst auf 13.00 Uhr umzumelden, um die Eingewöhnung im Zuge der Beitragsfreistellung für die Betreuung bis zu 6 Stunden kostenfrei wahrzunehmen.

    Die Erweiterung des Betreuungsbedarfs kann nach Abschluss der Eingewöhnung zu jedem Folgemonat umgemeldet werden.
  5. Bei verspätetem Abholen über die vereinbarte Betreuungszeit, innerhalb der regulären Öffnungszeiten (bis 14.00 Uhr bzw. bis 17.00 Uhr), wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 10,00 € je angefangener Stunde zzgl. 5,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.

    Bei verspätetem Abholen über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus, außerhalb der regulären Öffnungszeiten (nach 14.00 Uhr bzw. nach 17.00 Uhr), wird eine Zusatzgebühr in Höhe von 20,00 € je angefangener Stunde zzgl. 5,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.

    Die Abrechnung erfolgt gesondert, in vollen Stundensätzen.

§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Familien-, Sozialnachlässe

Besuchen mehrere Kinder einer Familie (auch Stief-Familien/Patchwork-Familien oder Kinder von nicht verheirateten Eltern), die gemeinsam in einem Haushalt leben, gleichzeitig eine U3-, Ü3- oder Hortgruppe, so entfällt der Kostenbeitrag ab dem dritten Kind, für das jeweils „jüngste“ Kind der Familie.

Die Entgelte für besondere Leistungen sind von dem Erlass ausgenommen.

§ 5 Abs. 4.2 erhält folgende Fassung:
§ 5 Fälligkeit der Zahlung

Muss eine ganze Einrichtung oder einzelne Gruppen infolge einer Epidemie- oder Pandemie auf behördliche Anordnung (Quarantäne) seitens des Trägers geschlossen werden, gewährt die Stadt Büdingen die Beitragsrückerstattung der Kostenbeiträge für Betreuung und Verpflegung vom ersten bis zum letzten Tag der Schließung der Einrichtung oder der einzelnen Gruppen. Die Zahlungspflicht für die Betreuung beginnt nach der Schließung wieder mit dem ersten Öffnungstag gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlungen vom 05.02.2021 und 02.07.2021.
Für die Beitragsrückerstattung muss seitens der Eltern/sorgeberechtigten Personen kein separater Antrag gestellt werden.

Art. II
Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Art. III
Die Änderung tritt zum 1. August 2021 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Büdingen, 11.10.2021

Henrike Strauch
Erste Stadträtin

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